Aktualisierungsfrist verpasst – was nun?
Nach Strahlenschutzrecht sind die beurkundeten Fachkunden oder Kenntnisse im Strahlenschutz tagesgenau längstens nach 5 Jahren in einem behördlich anerkannten Strahlenschutzkurse zu aktualisieren. Der Sitz der Kursstätte, die dazu den Aktualisierungskurs durchführt, ist unerheblich, da Zertifikate anerkannter Kursstätten in allen Bundesländern Gültigkeit besitzen.
Grundsätzlich entscheiden im Falle eines Fristversäumnisses die nach Landesrecht zuständigen Stellen im Sinne einer Einzelfallentscheidung, welche Maßnahmen zur Wiedererlangung der mit Fristablauf ruhenden Fachkunden oder Kenntnissen angezeigt sind. Dies erfordert die aktive Kontaktaufnahme und Begründung des Fristversäumnisses gegenüber den zuständigen Stellen durch die aktualisierungspflichtige Person.
Im Falle eines unverschuldeten Fristversäumnisses, z. B. infolge Erkrankung der fristgerecht angemeldeten Person zum fristgerechten Kurszeitpunkt oder Veranstaltungsabsage durch die Kursstätte, gilt für das Bundesland Hessen folgende Regelung:
1. Ärztlicher Dienst, zuständig ist die Landesärztekammer Hessen
[…] dass wir ein Überschreiten der Frist - auch um mehr als die übliche Toleranz - akzeptieren, wenn uns die Antragsteller nachweisen, dass Sie sich fristgerecht für einen Kurs angemeldet hatten und der seitens des Veranstalters abgesagt wurde. Gleiches gilt auch wenn mit Attest belegt ist, dass der Kursteilnehmen krank war. Die Absage sollte dann auf jeden Fall aufbewahrt werden und zusammen mit der Bescheinigung des dann tatsächlich absolvierten Kurses ggf. vorgezeigt werden.
Natürlich sollte dann der nächstmögliche Kurs gebucht werden, wenn das aber über eine Umbuchung beim gleichen Veranstalter einigermaßen zeitnah geht, dann ist das in der Regel in Ordnung. Wenn ein Kursveranstalter aber z.B. nur einmal jährlich den Aktualisierungskurs anbietet, dann wäre das schon sinnvoll, dass sich die Teilnehmenden nach einem früheren Kurs umschauen.[…]
Die oben genannte „übliche Toleranz“, die von der Landesärztekammer Hessen angegeben wird, beträgt 6 Monate.
2. Ärztlicher Dienst, gilt für KV-abrechnungsermächtigte Ärztinnen und Ärzte, die Anwendungen mit Röntgenstrahlung, offenen radioaktiven Stoffen und Strahlentherapien durchführen und damit für die KV Hessen honorarpflichtige Leistungen erbringen
„In der Strukturqualität (Genehmigungsverfahren) muss entsprechend der QSV Strahlendiagnostik/-therapie, Abschnitt B die Fachkunde nach § 47 Strahlenschutzverordnung nachgewiesen werden. Ergänzend regelt § 14 das Genehmigungsverfahren und den Widerruf der Genehmigung. Wurde die Genehmigung widerrufen, können keine Leistungen mehr nach der QSV Strahlendiagnostik/-therapie erbracht und vergütet werden. Werden nach dem Widerruf der Genehmigung weiter Leistungen erbracht, werden diese nicht mehr vergütet bzw. die Vergütung zurückgefordert.“
Meine schriftliche Anfrage, die seit Mitte Februar 2023 interne Instanzen der KV Hessen durchläuft, ist bis dato im entscheidenden Punkt unbeantwortet:
„Wertet die KV-Hessen die Überziehung der Aktualisierungsfrist ab Tag 1 als Widerruf der Genehmigung, so dass keine Honorare für kassenärztliche Leistungen gezahlt werden können, oder gibt es eine der Landesärztekammer Hessen vergleichbare Regelung.“
Die Klarstellung, ob eine Gleichsetzung von Fristüberziehung = Widerruf der Genehmigung auch im Falle von unverschuldeter (!) Fristüberziehung zur Geltung kommt, fehlt bis heute.
Ärztinnen und Ärzten, die honorarpflichtige Strahlenanwendungen für die KV Hessen erbringen, ist daher dringend zu raten, die Aktualisierungsfrist unbedingt einzuhalten und ggf. rechtzeitig mit der KV Hessen Kontakt aufzunehmen.
3. Med.-technischer und pflegender Dienst, zuständig ist das RP Gießen:
[…] einer Fristverlängerung zur Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz stimmen wir zu. Die Frist darf 6 Monate nicht überschreiten. Gleichzeitig bitten wir darum die Aktualisierung zeitnah durchzuführen, soweit sich eine Möglichkeit ergibt. Ich weise darauf hin, dass eine Vorlage des erfolgreichen Aktualisierungsnachweises der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen ist (vgl. § 48 Absatz 1 Satz 2 StrlSchV). Die Möglichkeit der Kontrolle im Rahmen einer Vor-Ort-Aufsicht i. S. d. §§ 178, 179 StrlSchG i. V. m. § 48 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV bleibt hiervon unberührt.
Stand 31.03.2023