FAQ

Das Strahlenschutzrecht ist sehr komplex und für den Laien nicht leicht zu durchschauen. Wir haben daher die häufigsten Fragen unserer Kursinteressenten für Sie zusammengefasst.  Finden Sie hier die passende Information nicht, können Sie uns natürlich auch gerne über das Kontaktformular oder telefonisch Ihre Fragen stellen.

Frage

StichwortAntwortVerweis
Was bedeuten Ihre Kürzel?KurscodesAK     
FK     
GK     
KNT   
KOMB   
OTA     
ROEV   
SK        
STR   
UK     
Aktualisierung
Fachkunde
Grundkurs
Kenntnisse
Kombiniert (ROEV und STR)
Operationstechnische Assistenten
nach Röntgenverordnung
Spezialkurs
nach Strahlenschutzverordnung (StrSchV)
Unterweisungskurs
Wenn Sie im Veranstaltungskalender
einen Kurs anwählen, wird Ihnen die Zielgruppe dargestellt. 
Welche Verordnung gilt für mich? Röntgenverordnung (RöV) oder Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) oder beide?RöV oder StrlSchVDie RöV gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenzenergie von mindestens 5 Kiloelektronenvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei denen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie von einem Megaelektronenvolt begrenzt ist. In unseren Kurscodes als ROEV gekennzeichnet.

Die StrlSchV regelt u.a. den Umgang mit künstlich erzeugten radioaktiven Stoffen und die Errichtung und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen mit einer Teilchen- oder Photonengrenzenergie von mehr als einem Megaelektronenvolt. Wer radioaktives Material zur Diagnostik oder Therapie anwendet oder therapeutische Bestrahlungen vornimmt, unterliegt der StrlSchV. In unseren Kurscodes als STR gekennzeichnet.

Wenn Sie röntgendiagnostische und nuklearmedizinische Untersuchungen oder Behandlungen bzw. strahlentherapeutische Behandlungen selbst durchführen oder an diesen technisch mitwirken, unterliegt Ihre Tätigkeit sowohl der RöV und der StrlSchV. In unseren Kurscodes als KOMB gekennzeichnet.
Röntgenverordnung

Strahlenschutzverordnung
Benötige/besitze ich die Fachkunde oder die Kenntnisse?FK oder KNTÄrzte, die eigenverantwortlich Strahlenanwendungen anordnen (Stellen der sogenannten Rechtfertigenden Indikation), eigenverantwortlich Untersuchungen oder Behandlungen durchführen und Untersuchungen befunden, benötigen eine Fachkunde im Strahlenschutz. Je nach Art der Strahlenanwendung (Röntgendiagnostik und Interventionelle Behandlung, Nuklearmedizin oder Strahlentherapie) ist eine Fachkunde nach RöV oder StrlSchV oder beiden Verordnungen notwendig. -> siehe Frage Fachkundeerwerb.

Medizinisch-technische Assistenten der Fachrichtung Radiologie (MTA-R) besitzen die Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV und nach StrlSchV nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung.

Wer als Medizintechniker (MT) die geschäftsmäßige Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und von Störstrahlern einschließlich der Qualitätssicherung nach den §§ 16 und 17 RöV zu seinen Tätigkeiten zählt, benötigt eine Fachkunde im Strahlenschutz (Fachkunde-Richtlinie Technik nach RöV).
Medizinphysik-Experten (MPE), zu deren Aufgaben u.a. die strahlenphysikalische und gerätetechnische  Optimierung von Strahlenanwendungen zählen, benötigen ebenfalls eine Fachkunde im Strahlenschutz (Fachkunde-Richtlinie Medizin nach RöV).

Medizinisches Personal, das Strahlung nur auf Anweisung und unter Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person anwendet, benötigt die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz. Dies betrifft med.-technisches Assistenzpersonal in der Humanmedizin (MTA-L, MTA-F, Med. Fachangestellte, Kranken- und Gesundheitspfleger, Operationstechnische Assistenten), Zahnmedizin (ZFA) und Tiermedizin.

Wie erwerbe ich die Fachkunde?FachkundeerwerbDie Fachkunde im Strahlenschutz besteht aus theoretischem Wissen und praktischen Erfahrungen. Sie gliedert sich in zwei untrennbar miteinander verbundene Bereiche, den Kursen im Strahlenschutz sowie dem Nachweis der praktischen Tätigkeit, der sogenannten Sachkunde.
Die Kurse im Strahlenschutz vermitteln Gesetzeswissen, sonstiges theoretisches Wissen und praktische Übungen im Strahlenschutz in dem jeweiligen Anwendungsgebiet.

Die Sachkunde beinhaltet theoretisches Wissen und praktische Erfahrungen bei der Anwendung von ionisierender Strahlung auf dem jeweiligen Anwendungsgebiet. Der Erwerb der Sachkunde erfolgt unter fachspezifischer Anweisung über festgelegte Mindestzeiten und Anwendungszahlen (Fachkunde-Richtlinie) und wird durch theoretische Unterweisungen ergänzt. Die Sachkunde ist unter ständiger Aufsicht einer Person mit der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz an Institutionen (Klinikabteilung oder Praxis) innerhalb Deutschlands zu erwerben und zu bestätigen (Sachkundezeugnis).

Für Ärzte erteilen ausschließlich und nur auf Antrag die zuständigen Ärztekammern unter Vorlage notwendiger Strahlenschutzkurs-Zertifikate und des Sachkundezeugnisses eine Fachkunde im Strahlenschutz für das jeweilige Anwendungsgebiet (Fachkunde-Richtlinie).

MTA der Fachrichtung Radiologie (MTA-R) erwerben die Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV und StrlSchV mit dem Abschluss Ihrer Ausbildung.

Medizintechniker (MT) und Medizinphysik-Experten (MPE) erwerben die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz durch eine für den jeweiligen Anwendungsbereich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung (Sachkunde) und die erfolgreiche Teilnahme an von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannten Kursen.

Wie erwerbe ich die Kenntnisse?KenntniserwerbDie erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz müssen Ärzte ohne erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzen, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung eines fachkundigen Arztes bei der Anwendung ionisierender Strahlung (Röntgendiagnostik und Interventionelle Behandlung) mitwirken. Ärzte erwerben die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz durch die Teilnahme an einem Kenntniskurs (8 Stunden) nach Anlage 7.1 der Fachkunde-Richtlinie Medizin RöV oder durch einen Grundkurs mit integrierter theoretischer Unterweisung und einer 4-stündigen praktischen Einweisung.

Für den Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen und in der Strahlentherapie ist der Kenntniserwerb für Ärzte gemäß Anlage A 3 4.1 der Fachkunde-Richtlinie Medizin StrlSchV durch erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs im Strahlenschutz nach Anlage A 3 Nr. 1.1 und zusätzlichem Erwerb praktischer Kenntnisse (4 Stunden) im jeweiligen speziellen Anwendungsgebiet nachzuweisen.

Medizinisches Personal, das Strahlung nur auf Anweisung und unter Aufsicht und Verantwortung einer fachkundigen Person anwendet, benötigt zur technischen Mitwirkung bei Strahlenanwendungen die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz je nach Anwendungsgebiet nach RöV oder StrlSchV.

Nach § 24 Abs. 2 Nr. 4 RöV ist die technische Durchführung Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, z.B. Med. Fachangestellten (Arzthelfern/-innen), medizinisch-technischen Funktionsassistenten/-innen, Krankenpflegern/Krankenschwestern, Physiotherapeut/-innen, Rettungsassistent/-innen, erlaubt, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 RöV tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Nach § 18a Abs. 3 RöV werden diese Kenntnisse durch eine geeignete Einweisung, praktische Erfahrung und durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs erworben.

Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medizinischen Ausbildung, die bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung technisch mitwirken (§ 82 Absatz 2 Nr. 4 StrlSchV), ohne über die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz zu verfügen, müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit oder Ausbildung die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Kursinhalt und Dauer sind in der Fachkunde-Richtlinie Medizin StrlSchV in der Anlage A3 Nr. 5.1 Kenntniserwerb im Strahlenschutz auf dem Anwendungsgebiet der Nuklearmedizin bzw. in der Anlage A3 Nr. 5.2 Kenntniserwerb im Strahlenschutz auf den Anwendungsgebieten der Teletherapie, Brachytherapie und Röntgentherapie festgelegt.

Welche Berufsgruppen benötigen die Fachkunde?FachkundeAuswahl von Personen, die eine Fachkunde im Strahlenschutz  benötigen:

  • Ärzte, welche die rechtfertigende Indikation zur Anwendung ionisierender Strahlung an Menschen stellen, die im juristischen Sinn die Strahlenanwendung "anordnen" 
  • Ärzte, welche Strahlenanwendungen eigenverantwortlich durchführen, befunden und selbst kassenärztlich oder privatärztlich abrechnen 
  • Strahlenschutzbeauftragte
  • Strahlenschutzverantwortliche, die keinen Strahlenschutzbeauftragten bestellen wollen (z.B. Praxisinhaber mit Teilfachkunde Röntgendiagnostik) und in Personalunion als Strahlenschutzbeauftragte fungieren
  • Personen, z.B. Medizintechniker, die geschäftsmäßig Röntgengeräte warten, prüfen, proben und instand setzen
  • Medizinphysik-Experten und Sachverständige nach Röntgen- und Strahlenschutzverordnung
  • Zahnärzte, die eigenverantwortlich Röntgenstrahlung in der Zahnmedizin anwenden
  • Tierärzte, die eigenverantwortlich Röntgenstrahlung in der Tierheilkunde anwenden

Welche Frist gilt für die Aktualiserung?FristNach § 18a RöV bzw. § 30 StrlSchV müssen sowohl die erforderliche Fachkunde als auch Kenntnisse im Strahlenschutz mindestens alle fünf Jahre durch die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Stelle anerkannten Kurs aktualisiert werden. Der Nachweis über die Aktualisierung der erforderlichen Kenntnisse ist der zuständigen Stelle auf Anforderung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann, wenn der Nachweis der Aktualisierung nicht oder nicht vollständig vorgelegt wird, die Fachkunde oder Kenntnisse entziehen oder deren Fortgeltung mit Auflagen versehen. Es gilt das Datum des Kurszertifikates, bzw. das Datum der Fachkundeanerkennung der Ärztekammer (Urkunde Erteilung der Fachkunde im Strahlenschutz).
Was ist zu beachten, wenn ich meine 5 Jahres-Frist überschritten habe?FristüberschreitungGrundsätzlich beträgt die Aktualisierungsfrist für Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz 5 Jahre nach Fachkunde- bzw. Kenntniserwerb bzw. letzter Aktualisierung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz. Welche Maßnahme geeignet ist, bei Fristversäumnis die Fachkunde oder Kenntnisse wieder zu erlangen, liegt im Ermessensspielraum der nach Landesrecht zuständigen Behörde. Die verbindliche Klärung hierzu muss der Kursteilnehmer vor dem Kursbesuch mit seiner zuständigen Behörde oder Ärztekammer regeln. Neben besonderen, nicht bundeseinheitlich geregelten Sonderkursen zur Wiedererlangung der Fachkunde oder Kenntnisse im Strahlenschutz kann die Wiedererlangung der Fachkunde durch den Besuch von Spezialkursen im Strahlenschutz (z.B. Röntgendiagnostik oder Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen) mit der Ärztekammer vereinbart werden.

Welche Frist muss ich für die Beantragung der Fachkunde beachten?Frist FachkundeerwerbWenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach erfolgreichen Abschluss des bzw. der Kurse eine entsprechende Fachkunde im Strahlenschutz bei der zuständigen Stelle beantragt wird, verlieren die Kursbescheinigungen ihre Gültigkeit.
Wo gelten die erworbenen Zertifikate?Gültigkeit ZertifikateAlle von uns ausgestellten Zertifikate gelten bundesweit.
Muss ich eine Prüfung absolvieren?PrüfungKursveranstalter dürfen eine Bescheinigung über den regelmäßigen und erfolgreichen Besuch des betreffenden Kurses nur ausstellen, wenn sie sich durch eine grundsätzlich schriftlich durchzuführende Prüfung überzeugt haben, dass der Kursteilnehmer über das erforderliche Gesetzeswissen sowie über das für die Tätigkeit sonst erforderliche Wissen im Strahlenschutz verfügt. Wir führen die Prüfung rechtlich verbindlich mit dem TED-System (iml-ConnectorTM ) im Multiple-Choice Verfahren durch.  mehr dazu unter Kursphilosophie
Welche beruflichen Voraussetzung gelten für den Fachkundeerwerb?FachkundeerwerbDer Fachkundeerwerb nach der Fachkunde-Richtlinie Strahlenschutz in der Medizin nach RöV oder StrlSchV ist auf Grundlage der Berufsausbildung vorbehalten
  • Approbierten Medizinalpersonen (Ärzten, Zahnärzten und Tierärzten) 
  • Medizinisch-technischen Röntgenassistenten der Fachrichtung Radiologie (MTA-R)
  • Medizinphysik-Experten durch Hochschul- oder Fachhochschulabschluss (z.B. Diplom-, Master- oder Bachelor-Abschluss) im naturwissenschaftlich-technischen Bereich.

Welche beruflichen Voraussetzung gelten für den Kenntniserwerb?
KenntniserwerbFür medizinsches Personal ist eine abgeschlossenen medizinische Ausbildung Voraussetzung für den Beginn des Kenntniserwerbs. 

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